Versorgungsausgleich
Nach neuem Recht gilt, dass wenn ...
ist der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren abzutrennen und die Scheidung ist durch das Gericht vorab auszusprechen. Der Versorgungsausgleich läuft dann nach der Scheidung weiter und es wird im schriftlichen Verfahren durch das Gericht über den Versorgungsausgleich entschieden.
Der sog. Versorgungsausgleich ist der Ausgleich von in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften, der mit der Scheidung eintritt und auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit abzielt. Insbesondere Anwartschaften wie betriebliche Altersversorgung, gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder auch eine private Lebensversicherung werden für einen Versorgungsausgleich herangezogen.
Haben Ehegatten höchstens 3 Jahre lang in einer Ehegemeinschaft gelebt, wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Es sei denn, mindestens eine der beiden Parteien besteht explizit auf einen Versorgungsausgleich. In diesem Fall ist der genaue Zeitraum von der Eheschließung bis hin zur Einreichung des Scheidungsantrags zu berücksichtigen.
Wenn Ehegatten über 3 Jahre lang in einer Ehegemeinschaft waren, ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich möglich, jedoch ist hierbei eine gerichtliche Prüfung erforderlich. Unter bestimmten Umständen kann dieser Verzicht eine unzumutbare Benachteiligung eines der Ehegatten bedeuten und ist dann als sittenwidrig einzustufen.
Der klassische Beispielfall ist der des über viele Jahre hinweg berufstätigen Ehemanns und der in dieser Zeit nicht berufstätigen Ehefrau, die sich um Erziehung und Betreuung der Kinder kümmerte. Da sie durch ihre lange, berufsuntätige Zeit praktisch keine Rentenansprüche besitzt und nach einer Scheidung auch kein Anrecht auf Witwenrente hat, ist sie auf einen Versorgungsausgleich angewiesen.